Tobias Meyer, freier Mitarbeiter der elektro AUTOMATION
Wer darf wie wann auf welche Daten zugreifen? Nach Ansicht von Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts a.D. und Direktor des Forschungskollegs normative Gesellschaftsgrundlagen der Universität Bonn, sollte die derzeit stark diskutierte Datenhoheit möglichst schnell geklärt werden: Denn wenn ein Automobilhersteller die Haftung für ein Autonomes Fahrzeug übernehmen soll, müsse er seine Produktbeobachtungspflicht auch so gut wie möglich ausführen können – und dazu gehöre der Zugriff auf die Daten des Fahrzeugs. „Das ist ein Streitpunkt, da der Verbraucherschützer die Datenhoheit natürlich für den Nutzer reklamiert“, so Di Fabio. Dazwischen stehen zudem Infrastrukturdienstleister, die etwa Navigation und Verkehrsleitung übernehmen. Auch diese Partei pocht auf Zugriff, da ihre Geschäftsmodelle häufig auf der wirtschaftlichen Nutzung der Informationseinheiten basieren. „Wir stehen vor einem Verteilungskampf der Daten“, so Di Fabio.
Dabei sind die meisten Daten derzeit als solches gar nicht einer einzigen Person zuschreibbar, rechtlich sind nur persönliche Daten geschützt. Die Industrie aber interessiert sich viel mehr für Unpersönliches wie Bremsenverschleiß, Temperaturkurven oder die aktuelle Auslastung einer Maschine. All diese Daten können aktuell keinen Eigentümer haben, da sie nicht als Sache gelten, und da sie nicht kreativ entstanden sind wie Musik oder Fotos, greift auch das Urheberrecht nicht. Für Dienstleistungsunternehmen, die sich etwa auf Predictive Maintenance oder ähnliche Services spezialisieren, sind die erhobenen Daten aber die Basis des Geschäftsmodells. Durch die aktuelle Unsicherheit was die Eigentümerverhältnisse angeht, sind diese keineswegs zukunftssicher. „Der USB-Stick für wenige Cent hat einen eindeutigen Eigentümer, die wertvollen Maschinendaten samt Analysen aus Industrie-4.0-Geschäftsmodellen darauf aber nicht. Ein Diebstahl bliebe hier ungestraft“, erklärt Siegfried Schwung, Leiter der Rechtsabteilung der Kuka AG.
Daher wird aktuell darüber beraten, ob und wie der Dateneigentümer definiert wird: Wer als erstes speichert? Wer den Algorithmus zur Erzeugung geschrieben hat? Wer dafür bezahlt? Möglich wären dann zudem Lizenzmodelle, die eine entgeltliche Nutzung regeln. Andere Geschäftsfelder können zudem ihre Basis – wie Maschinen oder Grundstücke – bei der Bank als Sicherheit anführen, für Daten-basierte Unternehmen ist dies derzeit nicht möglich. Sollten Daten einen Eigentümer bekommen, würde sich nach Schwungs Ansicht ein Gutachter-Markt für Daten etablieren, ein völlig neues Geschäftsmodell der digitalen Welt.
Neues vom Bewährten ableiten
Um das Rechtssystem so einfach wie möglich zu halten, versucht man sich bei neuen Fragestellungen an bestehendem Recht zu orientieren. Nach Schwungs Ansicht könnte das hinsichtlich des Dateneigentums etwa der §950 BGB sein: „Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.“ Daher diskutiert man, ob die Daten selbst zwar kein Eigentum sein müssen, wohl aber die daraus gewonnen Erkenntnisse, also Analysen und die Rückschlüsse darauf. Dies würde zumindest teilweise Rechtssicherheit für viele Geschäftsmodelle in der Industrie 4.0 bedeuten. „Investiert ein Dienstleister Geld in die Algorithmus-Entwicklung, sollten ihm auch die damit generierten Daten gehören und nicht dem nutzenden Kunden, nur weil sie auf dessen Festplatte erstmalig gespeichert wurden“, argumentiert Schwung.





