Dr. Meinhard Erben, Managing Partner, und Dr. Wolf Günther, Associate Partner, Kanzlei Dr. Erben, Heidelberg
2. Haftungsrechtliche Aspekte bei Industrie 4.0 3. Datenschutzrechtliche Aspekte bei Industrie 4.0
1. Vertragsrechtliche Aspekte bei Industrie 4.0
1.1. Vertragstyp bei Industrie 4.0
Das Thema Industrie 4.0 hat zunächst Einfluss auf die Vertragsgestaltung. Früher wurde ein Kaufvertrag über Maschinen (Hardware) abgeschlossen. Im Rahmen von Industrie 4.0 geht es um die Überlassung von Maschinen oder Robotern mit integrierter Software (Chip), so dass die Steuerungssoftware die wesentliche Leistung ist. Es handelt sich also nicht mehr um einen reinen Hardwarekauf (Maschinenkauf), sondern um den Kauf eines IT-Systems, gegebenenfalls mit Wartung (Pflege). Rechtlich ist das dann ein Vertrag mit gemischten Leistungen, so dass die Komplexität zunimmt.
Auch im Hinblick auf Produkte, die mit Industrie 4.0 Maschinen hergestellt werden, ändert sich die vertragliche Einordnung. Früher handelte es sich auch hier um einen Kaufvertrag. Bei Industrie 4.0 kann jeder Kunde Modifikationen und/oder Erweiterungen online einspeisen, so es sich je nach Änderungsumfang gegebenenfalls um einen sogenannten Werklieferungsvertrag handelt, bei dem zum Teil andere Rechtsfolgen zu beachten sind.
Neu ist auch das Thema Überlassung von Maschinenfunktionen, zum Beispiel in Form von Upgrades zu den vorhandenen Funktionen. Dabei handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit je nach Überlassungsart (dauerhaft oder zeitweise) kauf- oder mietvertraglichen Elementen (Überlassung von Maschinenfunktionen), dienstvertraglichen Elementen (Bereitstellung bestimmter Rechenleistung und Pflege der neu gefertigten Sache) und werkvertraglichen Elementen (Installation, Implementierung und Anpassung der Software, sowie Mängelbeseitigung).
1.2. Maschinen und Vertragsabschlüsse bei Industrie 4.0
Eine weitere Frage im Umfeld von Industrie 4.0 ist, ob Maschinen Willenserklärungen abgeben, um Verträge zu schließen. Maschinen haben aber kein Bewusstsein, (Rechts-)Geschäfte einzugehen. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat entschieden, dass die Willenserklärung letztlich von der natürlichen Person abgegeben wird, die ein Computersystem als Kommunikationsmittel nutzt. Es stellt sich aber das Problem, dass bei Industrie 4.0 an einen zeitlich weit vorgelagerten Einsatzbefehl mit dem Anwender im Einzelnen nicht im Detail bekannten Auswirkungen angeknüpft wird. Folgen hat das bei fehlerhaften Erklärungen, denn solche können zwar angefochten werden, Voraussetzung dafür ist aber, dass Gewolltes und Erklärtes auseinanderfallen (Versprecher, Schreibfehler). Das gilt auch für falsche Übermittlung durch Boten oder aufgrund technischer Fehler. Daher sind Anfechtungen grundsätzlich auch bei Erklärungen durch Maschinen möglich. Rechtlich unerheblich ist allerdings der sog. Motivirrtum, zum Beispiel der Irrtum über eigenen Bedarf, aber der „Irrtum“ der Maschine ist in der Regel wohl als technischer Fehler, also als falsche Übermittlung einzustufen, da Maschinen keine „Motive“ für ihr Handeln haben. Anders ist das natürlich, wenn der Irrtum über den Bedarf schon bei der Programmierung vorlag und diese entsprechend beeinflusst hat.





