Inhaltsverzeichnis
1. Steckverbinder als elektrische Betriebsmittel 2. Steckverbinder mit sicherheitsrelevanten Merkmalen 3. CE-Kennzeichnung rechtlich geboten
Eine solche Kontroverse beschäftigte in den vergangenen vierzehn Jahren Ilme, Hersteller von Industriesteckverbindern, auf der einen Seite und dessen Mitbewerber, den ZVEI sowie die Wettbewerbszentrale auf der anderen. Gestritten wurde über die CE-Kennzeichnungspflicht für Industriesteckverbinder, die Ilme seit Inkrafttreten der neuen Niederspannungsrichtlinie (Low Voltage Directive LVD) am 1. Januar 1997 für gegeben sah. „Die CE-Kennzeichnung ist eine Konformitätserklärung des Herstellers, mit der er bestätigt, dass sein Erzeugnis allen produktspezifischen Anforderungen geltender EU-Richtlinien entspricht,“ erklärt Marc Thiedecke, Geschäftsführer der Ilme GmbH und verweist auf die Niederspannungsrichtlinie: „Hierunter fallen alle elektrischen Betriebsmittel, die für eine Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V Wechselstrom oder 75 bis 1500 V Gleichstrom ausgelegt sind. Für uns stand es daher außer Frage, unsere Steckverbinder nach Ablauf der Übergangsfrist ab Januar 1997 mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Um dies sicherzustellen, mussten beinahe sämtliche Werkzeuge modifiziert werden, was mit großem Aufwand und hohen Kosten verbunden war.“
Steckverbinder als elektrische Betriebsmittel
Damit wären wir schon bei der Begriffsbestimmung, die für Dissens in der Steckverbinderbranche sorgte. Denn was genau ist unter einem ‚elektrischen Betriebsmittel’ zu verstehen? Der Definition des IEC (Internationale Elektrotechnische Kommission) folgend handelt es sich hierbei um Produkte, die dem Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung elektrischer Energie dienen.’ Damit wäre doch eigentlich alles klar, schließlich dienen Industriesteckverbinder vorrangig der Übertragung elektrischer Energie. Sollte man meinen und sich der Sichtweise von Ilme anschließen. Zu kurz gesprungen, befand die Gegenseite und argumentierte, erst durch den Zusammenbau einzeln gefertigter Bauteile, also Kontakteinsätze, Gehäuse und Verschraubung, entstehe ein elektrisches Betriebsmittel, das nur in seiner Gesamtheit auf sicherheitsrelevante Merkmale hin geprüft werden könne und alsdann CE-kennzeichnungfähig wäre.
In der Tat sieht §7 der Niederspannungsrichtlinie (LVD) eine Ausnahme vor, nämlich für Bauteile, deren Sicherheit nur im eingebauten Zustand bewertet werden kann. Dass diese Ausnahmeregelung auf die Bauteile von Industriesteckverbindern nicht angewendet werden kann, begründet Marc Thiedecke mit zwei Argumenten: „Die Auslegung der Gegenseite mag vielleicht theoretisch zulässig sein, ist aber in der Praxis nicht zu realisieren. Demnach müsste ein Anwender, der einen Steckverbinder montiert und etwa in einen Schaltschrank integriert, den Steckverbinder vor Einbau in die Haupteinheit in allen Facetten des Normen- und Regelwerks der Europäischen Union prüfen, die erforderlichen Konformitätserklärungen ausstellen und schließlich selbst die CE-Kennzeichnung aufbringen. Dann läge die CE-Kennzeichnungspflicht beim Anwender, der in seiner Funktion als Hersteller des Schaltschranks für den Nachweis verantwortlich ist, dass alle verbauten elektrischen Betriebsmittel der Niederspannungsrichtlinie entsprechen. Dass ein solches Prüfprocedere von keinem Anwender durchgeführt werden kann, versteht sich von selbst.





